HIV/AIDS

Informationen (nicht) nur für Betroffene - HIV und AIDS in der Arbeitswelt

13.10.2007

HIV und AIDS in der Arbeitswelt

AIDS und HIV kann jeden treffen, deshalb soll hier der Frage nachgegangen werden: „Muss ich dem Arbeitgeber sagen, wenn ich HIV-positiv bin?“. Welche Besonderheiten sind zu beachten, wenn ich in medizinischen Berufen arbeite? Und an wen kann ich mich zum Thema HIV und AIDS im Betrieb wenden? Für Arbeitgeber, Betriebs- und Personalräte bieten wir hier Anregungen zur AIDS-Aufklärung im betrieblichen Zusammenhang. Im Absatz „Keine HIV-Übertragung am Arbeitsplatz“ soll noch mal deutlich gemacht werden, wann der HI-Virus nicht übertragen werden kann und im letzten Absatz werden mögliche Sofortmassnahmen beschrieben...

1. HIV und Arbeitsrecht

Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über eine HIV-Infektion zu unterrichten. Selbst bei der Neueinstellung ist die Frage nach einer HIV-Infektion nicht zulässig. Wenn ein infizierter Arbeitnehmer bei der Einstellung auf diese Frage antwortet, er sei nicht infiziert, so ist dies erlaubt, denn er kann aller Voraussicht nach noch viele Jahre seinen beruflichen Pflichten nachkommen.

Die Situation ist anders bei der Frage nach einer bestehenden AIDS-Erkrankung, d.h. dem Vollbild der HIV-Infektion. Diese Frage ist vom Arbeitgeber zulässig, da er ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit seines zukünftigen Mitarbeiters hat.

Eine HIV-Infektion ist kein Kündigungsgrund auch dann nicht, wenn sich langsam eine gewisse Anfälligkeit für Erkrankungen abzeichnet, die aber durch ärztliche Hilfe beherrschbar sind. Anders ist es in der letzten Phase der HIV-Infektion, dem Vollbild AIDS. Hier gelten die gleichen Richtlinien wie bei anderen schweren Erkrankungen, die zu wiederholten Fehlzeiten oder einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit führen. Da eine dauerhafte Wiederherstellung der Arbeitskraft in diesem Stadium der HIV-Infektion nach derzeitigem medizinischen Stand dann nicht mehr zu erwarten ist, darf eine Kündigung ausgesprochen werden.

2. Besonderheiten im Gesundheitsbereich

Auch wenn eine Ansteckung mit HIV im Rahmen einer üblichen beruflichen Tätigkeit in fast allen Arbeitsbereichen ausgeschlossen werden kann, so nimmt der Gesundheitsbereich eine Sonderstellung ein.

Grundsätzlich sind alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst, die bei Ihrer Tätigkeit unmittelbaren Kontakt mit Blut, Serum, Sperma oder blutigen Ausscheidungen und Körperflüssigkeiten von HIV-infizierten bzw. AIDS-kranken Menschen haben, potentiell gefährdet. Dennoch kommt es nur in sehr seltenen Fällen zu einer Infektion (z.B. durch Nadelstichverletzungen). Dies trifft neben den Angehörigen medizinischer Heilberufe auch auf die Mitarbeiter in den Laboratorien und für das Reinigungspersonal in diesen Bereichen zu.

Falls es im Rahmen der Arbeit zu Verletzungen kommen sollte, so gilt es » Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Für die mögliche Anerkennung als Berufskrankheit muss der Durchgangsarzt/Betriebsarzt einen Bericht anfertigen und Blut für einen HIV- und einen Hepatitis-Test nach einer Stichverletzung entnehmen. Bei einem negativen Ergebnis sollten nach 3, 6 und 12 Monaten Kontrollen durchgeführt werden, um eine etwaige HIV-Infektion durch den Unfall nachweisen zu können.

Auch bei einer Ansteckung mit HIV haben Arbeitnehmer, wenn diese auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist, Anspruch auf die im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vorgesehenen Leistungen. Allerdings muss der Arbeitnehmer den beruflichen Zusammenhang zwischen der Infektion und seiner Tätigkeit nachweisen können. Der Arzt muss bei Verdacht auf eine Berufskrankheit die zuständige Berufsgenossenschaft informieren.